Als Elternbeirat am Gymnasium Olching setzen wir auf eine enge Zusammenarbeit mit Eltern, Schulleitung und Lehrkörper.

Der Elternbeirat 2024-2026

Der Elternbeirat der Schuljahre 2024/2025 und 2025/2026 besteht aus folgenden Mitgliedern:

Von links oben nach rechts unten: Eva Berensmeier, Vanessa Bruckner, Katrin Christerer, Sabrina Eisenstecken, Peivand Farsad, Susanne Gundelwein, Sabrina Hermes, Jens Heyn, Nilüfer Kinali (kooptiert), Melanie Kühle (Vorsitzende), Lucia Mühlbauer, Frank Müllauer, Thomas Obermayer (stellv. Vorsitzender), Bettina Schulz (kooptiert), Nele Wimmer (kooptiert)

Aufgaben, Rechte und Pflichten

Unsere Aufgaben, Rechte und Pflichten sind durch das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und in der GSO (Gymnasiale Schulordnung) geregelt.

Der Elternbeirat am Gymnasium Olching wird alle zwei Jahre von den Erziehungsberechtigten der Schüler:innen der Schule gewählt.

Unsere Aufgaben in der Schulfamilie

  • Wir vertreten die Interessen der Eltern und sind deren Sprachrohr gegenüber der Schulleitung
  • Die Wünsche, Anregungen, Vorschläge und Kritik der Eltern werden aufgenommen, beraten und an die Schulleitung weitergeleitet
  • Wir agieren als Bindeglied zwischen den Eltern und der Schulleitung und nehmen, wenn notwendig, eine Vermittlerrolle ein
  • Wir unterstützen dabei, das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften zu vertiefen
  • Als stimmberechtigtes Mitglied nehmen wir an den Sitzungen des Schulforums teil
  • Zu bestimmten Themen (Lernmittel, unterrichtsfreie Tage etc.) müssen wir angehört werden 
  • Wir beraten und beschließen über die Verwendung der Gelder des Fördervereins
  • Die Schulleitung und Schulfamilie unterstützen wir bei Veranstaltungen und Projekten
  • Wir arbeiten eng mit den Klassenelternsprecher:innen zusammen, tauschen uns aus und organisieren die jährliche KES-Sitzung
  • Wir können bei der Schulleitung Anträge auf Auskunftserteilung zu einzelnen Themen stellen

Das machen wir darüber hinaus

  • Wir nehmen an regelmäßigen Treffen der Elternbeiräte aller Gymnasien im Landkreis teil
  • Wir sind Mitglied in der Landes-Eltern-Vereinigung (LEV) der Gymnasien in Bayern und informieren uns über übergreifende schulpolitische Themen 
  • Wir organisieren Veranstaltungen für die Schüler:innen wie z.B. unseren erfolgreichen Berufsinformationsabend (BIA)
  • Wir holen interessante Vorträge zu Prävention und Information an die Schule, sei es für die Schüler:innen (Medienkompetenz, Suchtverhalten, Mobbing etc.) oder für deren Eltern / Großeltern (Elternabende zur Medienkompetenz, LGBTIQ+ etc.)
  • Wir unterstützen bei Veranstaltungen wie den Sommerkonzerten, Zirkusaufführungen, Schulfesten und dem Weihnachtscafé

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Elternbeirats am Gymnasium Olching

Der Elternbeirat des Gymnasiums Olching gibt sich gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 3 sowie Art. 64 Absatz 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und §§ 14–16 der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) folgende Geschäftsordnung (GeschO EBR). Die Geschäftsordnung wurde zuletzt am 07.07.2020 geändert.

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich 
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit 

Zweiter Abschnitt: Arbeit des Elternbeirats

§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit 
§ 4 Organe des Elternbeirats 
§ 5 Kooptierung von weiteren Mitgliedern 
§ 6 Geschäftsgang 
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats  

Dritter Abschnitt: Klassenelternsprecher

§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher 
§ 9 Aufgaben und Stellung der Klassenelternsprecher 

Vierter Abschnitt: Finanzen

§ 10 Grundsätze 
§ 11 Kassenprüfung

Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 12 Geltungsdauer, Änderungen und Inkrafttreten 

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich 

1 Die Geschäftsordnung gilt für den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher. 2 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3 Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften.  

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit 

1 Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Absatz 2 BayEUG). 2 Schulleiter, Lehrkräfte, sonstige Bedienstete, Schüler und Erziehungsberechtigte (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. 3 Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen (Art 2 Abs. 3 BayEUG).  

Zweiter Abschnitt: Arbeit des Elternbeirats

§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit

(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen und der Eltern der volljährigen Schüler (Art. 65 Absatz 1 Satz 1 BayEUG).

(2) 1 Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2 Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Erteilung der Zustimmung, des Einvernehmens und des Benehmens, durch Durchführung der Abstimmung, durch Wahrnehmung seiner Unterrichtungs-, Auskunfts- und Informationsrechte sowie durch Geltendmachung seiner Rechte, die Anwesenheit des Schulleiters, eines Vertreters des Sachaufwandsträgers oder anderer Personen zu verlangen, an den Entscheidungen der Schule mit.

(3) Für die Wahl des Elternbeirats gilt die gesondert erlassene Wahlordnung nach § 14 BaySchO.  

§ 4 Organe des Elternbeirats 

(1) 1 Zur ersten Sitzung nach einer Neuwahl des Elternbeirats lädt der bisherige Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlversammlung zu einer konstituierenden Sitzung ein. 2 Der Elternbeirat bestimmt einen Wahlvorstand und wählt in dieser Sitzung 
– einen Vorsitzenden,
– einen Stellvertreter,
– einen Kassier,
– einen stellvertretenden Kassier,
– einen Schriftführer, 
– einen stellvertretenden Schriftführer,
– die weiteren Mitglieder des Schulforums und deren Stellvertreter; dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen; der Vorsitzende als gesetzliches Mitglied des Schulforums wird von dessen Stellvertreter vertreten. 

(2) Für weitere Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden. 

(3) 1 Die Aufgaben des Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers sollen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden. 2 Diese Beschränkung gilt nicht für die jeweiligen Stellvertreter. 

(4) 1 Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit der Elternbeirat nicht einvernehmlich offene Abstimmung beschließt. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3 Erhält kein Bewerber beim ersten Wahlgang die Mehrheit nach Satz 2, ist zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.  

§ 5 Kooptierung von weiteren Mitgliedern 

1 Der Elternbeirat kann jederzeit und für eine bestimmte Zeit durch Beschluss gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen, mit beratender Funktion hinzuziehen. 2 Diese haben die Rechtsstellung wie die gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts.  

§ 6 Geschäftsgang 

(1) 1 Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus den nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayEUG und § 14 BaySchO gewählten und nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG kooptierten Mitgliedern. 2 Er berät und entscheidet in Sitzungen. 3 In besonders eiligen Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren erfolgen. 4 Der Vorsitzende hat hierbei allen Mitgliedern den Abstimmungsgegenstand schriftlich darzulegen und sie aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu äußern und über die gestellte Frage schriftlich abzustimmen. 5 Stimmt ein Mitglied nicht rechtzeitig ab, so gilt dies als Stimmenthaltung. 6 Soweit in Eilfällen eine rechtzeitige Beschlussfassung nach Satz 3 nicht herbeigeführt werden kann, trifft der Vorsitzende eine vorläufige Entscheidung.

(2) 1 Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch sechsmal im Schuljahr. 2 Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. 3 Der Vorsitzende bereitet die Beschlussfassung des Elternbeirats vor und vollzieht die Beschlüsse des Elternbeirats. 4 In Kassenangelegenheiten kann der Vorsitzende Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse dem Kassier übertragen, in anderen Angelegenheiten weiteren Mitgliedern des Elternbeirats nach § 4 Absatz 2.

(3) 1 Der Elternbeirat tagt nichtöffentlich. 2 Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. 3 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

(4) 1 Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Schulleiter einladen. 2 Zur Beratung einzelner oder mehrerer Tagesordnungspunkte kann der Elternbeirat weitere Personen aus der Schulgemeinschaft, insbesondere einzelne Klassenelternsprecher und Vertreter des Sachaufwandsträgers einladen. 3 Der Elternbeirat kann dem Schulleiter auch diejenigen Tagesordnungspunkte zur Kenntnis geben, zu denen er den Schulleiter nicht eingeladen hat.

(5) 1 Über die Sitzungen des Elternbeirats wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet und in der nächsten Elternbeiratssitzung genehmigt wird. 2 Diese wird den Mitgliedern des Elternbeirats übermittelt. 3 Die Ergebnisniederschrift kann, gegebenenfalls auszugsweise, den nach Absatz 4 eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich gemacht werden. 4 Bis spätestens eine Woche nach möglicher Kenntnisnahme können gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form Einwände erhoben werden.  

§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats 

(1) 1 Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei. 2 Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. 3 Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. 4 Der Elternbeiratsvorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Schule nach außen und gegenüber dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträgerträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. 5 Der Vorsitzende des Elternbeirats ist, vorbehaltlich einer anderen Regelung durch den Elternbeirat, gemäß § 4 Absatz 2, verantwortlich für die Information in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.

(2) 1 Der Elternbeirat wirkt in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 2 Aufgaben des Elternbeirats sind es insbesondere
1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern zu vertiefen sowie das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern, 
2. Vorschläge zur Schulentwicklung, der besonderen Profilbildung der Schule zu unterbreiten und zu beraten, 
3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben, 
4. die neu gewählten Klassenelternsprecher in ihre Aufgaben einzuführen, 
5. Wünsche, Anregungen und Vorschläge einzubringen, die sich insbesondere beziehen auf 
a.) grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs, 
b.) die Art und Weise der Leistungserhebung durch große und kleine Leistungsnachweise, sowie die Festlegung von prüfungsfreien Zeiten, 
c.) die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung, 
d.) die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Entwicklung der äußeren Schulverhältnisse, 
e.) die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek, 
f.) Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule, 
g.) die Einführung und Abschaffung von Schulversuchen,  h. die Grundsätze der Verwendung des dem Gymnasium zur Verfügung gestellten Lehrerbudgets.  

(3) 1 Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, und erteilt notwendige Auskünfte. 2 Auf Wunsch des Elternbeirats soll der Schulleiter auch einzelnen Lehrkräften Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. 3 Insbesondere soll der Elternbeirat informiert werden über
1. Baumaßnahmen, 
2. Fragen der Schulfinanzierung, 
3. einen Wechsel der Schulträgerschaft, 
4. die Auflösung der Schule oder einzelner Ausbildungsrichtungen, 
5. die Bestellung des Schulleiters

(4) Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen
1. die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches, 
2. die Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag sowie die Verlegung von Ferientagen, 
3. der Name der Schule, 
4. die Festlegung von Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit, 
5. die Änderung von Ausbildungsrichtungen und die Einführung von Schulversuchen und bei der Entwicklung des Schulprofils „Inklusion“,
6. bei bestimmten Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigen richten.

(5) Der Beteiligung des Elternbeirats (= im Benehmen oder in Abstimmung) bedürfen
1. die Verwendung nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogener zugelassener oder nichtzulassungspflichtiger Lernmittel bzw. die verpflichtende Anschaffung von Arbeitsheften zu Lehrwerken, 
2. die Entscheidung über die Einführung zugelassener und nicht zulassungspflichtiger Lehrmittel an der Schule,
3. die Errichtung und Auflösung der Schule,
4. bei der Durchführung von einigen besonders einschneidenden Ordnungsmaßnahmen ist der Elternbeirat auf Antrag des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten anzuhören.  

(6) Der Elternbeirat wirkt in schulischen und außerschulischen Gremien mit.
1. Er entsendet Mitglieder in das Schulforum. 
2. Er entsendet Mitglieder in die Gremien der Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien e.V. 
3. Dem Vorsitzenden des Elternbeirats und seinem Vertreter ist Gelegenheit zur Äußerung in der Lehrerkonferenz in Angelegenheiten des Elternbeirats zu geben (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BaySchO).  

(7) Der Elternbeirat wirkt bei Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 bis 88 BayEUG mit.

(8) Verweigert der Elternbeirat bei Angelegenheiten die Zustimmung oder sein Einvernehmen, kann die Angelegenheit durch Beschluss des Elternbeirats dem Schulforum vorgelegt werden, das einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet (Art 69 Abs. 4 Satz 3 BayEUG).

(9) Im Übrigen kann gemäß Art. 111 Abs. 1 BayEUG das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Beratung angerufen werden.  

Dritter Abschnitt: Klassenelternsprecher

§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher

(1) In den Jahrgangsstufen 5 – 10 werden als Helfer des Elternbeirats (§ 13 BaySchO und Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) Klassenelternsprecher und deren Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt.

(2) 1 Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter. 2 Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr, wobei die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortzuführen sind.

(3) 1 Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleitung und lädt zu ihr ein. 2 Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. 3 Die Wahlen sollen möglichst in den ersten zwei Wochen nach den Sommerferien stattfinden. 

(4) 1 Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 2 Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. 3 Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.

(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluss, ob sie die Wahl schriftlich und geheim oder in offener Abstimmung durchführen wollen.

(6) Nicht wählbar sind Mitglieder der Lehrerkonferenz.

(7) 1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, findet eine Stichwahl statt. 3 Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los. 4 Für die Wahl des Vertreters gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

(8) 1 Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2 Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.

(9) 1 Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Klassenelternsprechers teilzunehmen. 2 Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Klassenelternsprecher einem Erziehungsberechtigten gleich. 3 Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Klassenelternsprechers vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn der Schüler die Schule verlässt. 

§ 9 Aufgaben und Stellung

(1) 1 Die Klassenelternsprecher bilden zusammen mit dem Elternbeirat die Elternvertretung. 2 Elternbeirat und Klassenelternsprecher stehen in ständigem Informationsaustausch und unterrichten sich wechselseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die für ihre jeweilige Arbeit von Bedeutung sind. 3 Der Vorsitzende des Elternbeirats soll alle Klassenelternsprecher mindestens einmal jährlich zu einer Klassenelternversammlung einladen; die Mitglieder des Elternbeirats sollen an den Klassenelternversammlungen teilnehmen.

(2) Die Aufgaben der Klassenelternsprecher sind ausschließlich klassenbezogen und umfassen insbesondere: 
– organisatorische Fragen der Klasse und des Unterrichts, 
– Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Klasse und Elternhaus dienen, einschließlich der schulischen Freizeitgestaltung, 
– Anträge und Wünsche an den Elternbeirat, 
– die Einberufung von Klassenelternversammlungen; zu Klassenelternversammlungen können die Klassenelternsprecher – insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten – den Klassleiter und die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte hinzu bitten; der Elternbeirat ist von der Durchführung von Klassenelternversammlungen zu unterrichten; der Vorsitzende des Elternbeirats oder ein vom Elternbeirat beauftragtes Mitglied des Elternbeirats können an den Klassenelternversammlungen teilnehmen.

(3) Im Übrigen gelten für die Klassenelternsprecher die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ehrenamtlichkeit (§ 16 Abs. 4 BaySchO) und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ausscheiden (§ 15 Abs. 5 BaySchO). 

Vierter Abschnitt Finanzen

§ 10 Grundsätze

(1) Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule (§ 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes).

(2) Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.

(3) Die Spendengelder sind vom Schulvermögen getrennt durch den Förderverein „Freunde des Gymnasiums Olching e.V.“ zu verwalten.

(4) Die Gelder sind für die Aufgaben der Elternvertretung und der Schule zu verwenden.  

§ 11 Kassenprüfung 

Der Elternbeirat bestellt aus seiner Mitte zwei Kassenprüfer, die zum Schluss einer Wahlperiode dem Elternbeirat und der Elternschaft Bericht über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder erstatten. 

Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 12 Geltungsdauer, Änderungen und Inkrafttreten 

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 07.07.2020 in Kraft, gilt auf unbestimmte Zeit und kann durch Beschluss des Elternbeirats geändert werden.

(2) Der Elternbeirat kann im Einzelfall durch Beschluss von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.

(3) Die Geschäftsordnung ist dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben und in der Schule in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(4) Die Personenbezeichnungen gelten immer für alle Geschlechter.  

Vorstehende Geschäftsordnung hat der Elternbeirat am 07.07.2020 beschlossen.  

Olching, den 07.07.2020 

gez. Melanie Kühle
Vorsitzende des Elternbeirats

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